Gericht: BGH Aktenzeichen: IX ZB 100/97 Datum: Beschluß vom 11.12.97 Normen - BEG § 206 Leitsätze Ablehnung eines Verschlimmerungsantrags. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Ablehnung des Verschlimmerungsantrags nach § 206 BEG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32). Auch mit der Zurückweisung des Abhilfebegehrens ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Insoweit wirft der Streitfall auch keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die in den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder - (RzW 1972, 1 f; RzW 1973, 1; 50) in Abschn. III gezogenen zeitlichen Grenzen sind weit überschritten. Der Grund, auf den die Klägerin möglicherweise ein Überprüfungsbegehren stützen kann, ist spätestens mit der Neukonzipierung der weltweit verbindlichen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD) Mitte der 80er Jahre (vgl. Gutachten Prof. Dr. Freyberger v. 18. Dezember 1996 Bl. 24) aufgetreten. Ein derartiges Begehren der Klägerin läßt sich frühestens in dem Verschlimmerungsantrag vom 30. November 1994 sehen, der am 2. Dezember 1994 bei der Behörde einging (Bl. 146 VA 14452). Zu diesem Zeitpunkt war die 18-Monatsfrist von Abschnitt III Nr. 2 ZVR längst verstrichen. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin begann die Frist nicht erst mit dem Zugang des erwähnten Gutachtens von Prof. Dr. Freyberger. Dieses enthält lediglich eine Anwendung der ICD auf die Ausfälle und Beschwerden der Klägerin, ist aber nicht selbst als ein Grund im Sinn der ZVR für das Begehren der Klägerin nach Überprüfung der früheren, ihr nachteiligen Entscheidungen zu werten. Anderenfalls müßte auch, jedes private Gutachten, mit dem medizinische Annahmen, die früheren Entscheidungen zugrundeliegen, widerlegt werden, eine neue Überprüfungsfrist in Lauf setzen. Das wäre mit der auch im Wiedergutmachungsrecht anerkannten Rechtsfriedensfunktion der zeitlichen Begrenzung eines Wiederaufgreifens abgeschlossener Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1978 - IX ZR 78/76, RzW 1978, 144, 145) nicht zu vereinbaren. Daß sich das beklagte Land, das nie in die Überprüfung der früheren Entscheidungen im Rahmen eines Abhilfeverfahrens eingetreten ist, auf eine Verspätung des Überprüfungsbegehrens beruft, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Ob dies anders zu beurteilen und damit zugleich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre, wenn aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Freyberger feststünde, daß die früheren Bescheide der Klägerin zu Unrecht eine) (Mindest-) Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit versagt hätten, bedarf keiner Entscheidung. Dem Gutachten und der "Ergänzenden psychosomatischen Stellungnahme" vom 5. Februar 1997 ist zwar zu entnehmen, daß die Leiden der Klägerin verfolgungsbedingt sind. Die Frage hingegen, ob die durch die Beschwerden und Ausfälle der Klägerin bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht hat und der Klägerin deshalb eine Rente zu Unrecht abgesprochen wurde (§ 31 Abs. 1 BEG), wird von dem Sachverständigen jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet. Um festzustellen, daß die Bescheide im Ergebnis unrichtig sind, wären mithin weitere Ermittlungen erforderlich. Diesen steht indes der jahrelange Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien gesetzten Fristen entgegen. Mit seiner auf tatrichterliche Erwägungen gestützten Annahme, das Schicksal der Klägerin sei kein besonders gelagerter Einzelfall im Sinne des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988, weicht das Berufungsurteil nicht von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 (IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56) ab. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Auslegung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten wird durch den Streitfall nicht veranlaßt. Themengebiete - - Besonderes Verwaltungsrecht/insbesondere Sozialrecht - Sozialrecht - Sozialversicherungsrecht - Soziales Entschädigungsrecht