Gericht: BGH Aktenzeichen: IX ZB 95/95 Datum: Beschluß vom 08.02.96 Vorinstanz: OLG Nürnberg; LG Nürnberg-Fürth Normen - ZPO § 233 Leitsätze »Der Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß sein Büropersonal eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen löscht, die vom Rechtsanwalt selbst - konkret: wegen Auswirkung der Gerichtsferien - zu berechnen waren.« Gründe I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt vom Beklagten Honorar. Seiner auf Zahlung von 89.503, 35 DM gerichteten Klage gab das Landgericht nur in Höhe von 1.844, 60 DM statt. Gegen das Urteil hat der Kläger am 19. Juni 1995 fristgerecht Berufung eingelegt und sie mit einem am 10. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat er wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung behauptet: Am 18. und 19. September 1995 seien in seiner Kanzlei zehn größere Fristen abgelaufen. Seine für die Eintragung und Überwachung von Fristen zuständige Mitarbeiterin habe festgestellt, daß es nicht möglich gewesen sei, die Berufungsbegründung mit der gebotenen Sorgfalt anzufertigen. Bei der Klärung, ob die Frist nicht nur der routinemäßigen Bearbeitung in den Gerichtsferien hätte dienen sollen, sei die Mitarbeiterin irrtümlich davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel am 19. Juli 1995 bei Gericht eingegangen sei; deshalb habe sie eine neue Berufungsbegründungsfrist für den 19. Oktober 1995 eingetragen. Das sei erst durch einen Telefonanruf des Gerichts mit dem Hinweis auf die abgelaufene Begründungsfrist aufgefallen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Kläger Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der ergänzend vorträgt, die vorgemerkte Frist sei als Berufungsbegründungsfrist eingetragen gewesen. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO dürfte dem Kläger nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihn - der sich selbst vertritt - an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden träfe. Der Kläger muß sich jedoch ein eigenes Organisationsverschulden anlasten lassen. Zwar kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (BGHZ 43, 148, 153 f), wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Zu den Geschäften, die dem Büropersonal nicht selbständig überlassen werden können, zählt aber die Fristenberechnung dann, wenn sich die Gerichtsferien darauf auswirken (BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082 m.w.N.). Ist eine derartige, vom Rechtsanwalt selbst zu berechnende Frist, wie hier, im Fristenkalender (zutreffend) eingetragen, so darf der Rechtsanwalt es auch nicht zulassen, daß das Büropersonal diese Frist eigenmächtig löscht und statt dessen eine neue einträgt. Schon allgemein muß der Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen gegen eigenmächtige Änderungen von Fristeintragungen im Fristenkalender durch seine Büroangestellten treffen (BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, FamRZ 1990, 144 f m.w.N.). Erst recht gilt das für die Änderung solcher Fristen, die der Rechtsanwalt selbst zu berechnen hat: Andernfalls könnte seine Berechnung jederzeit und unkontrolliert durch Eingriffe von weniger qualifiziertem Büropersonal bedeutungslos gemacht werden. Der Kläger hat entgegen § 236 Abs. 2 ZPO weder innerhalb noch nach der Wiedereinsetzungsfrist eine solche Anweisung an sein Büropersonal vorgetragen, obwohl sein eigener Sachvortrag - eigenmächtige Löschung und Neuberechnung der Berufungsbegründungsfrist durch eine Angestellte - derartige Angaben erfordert. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch die Unterlassung des Klägers, für die Eintragung von Vorfristen zur Berufungsbegründungsfrist zu sorgen (zum Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f m.w.N.), für die hier fragliche Fristversäumung ursächlich geworden ist. 2. Da nach alledem Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 519 b, 519 Abs. 2 ZPO). Themengebiete - - Verfahrensrecht - Zivilprozeß - Verfahren - Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung - Wiedereinsetzung - Einzelfälle