Gericht: BGH Aktenzeichen: IV ZR 288/95 Datum: Urteil vom 25.09.96 Vorinstanz: OLG Jena; LG Mühlhausen Normen - VVGvor § 1 Leitsätze »Zur Weiterzahlung einer von der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR geleisteten "Wehrdienstausgleichsrente" und zur Abgrenzung von privaten Versicherungsverhältnissen zu Sozialversicherungsverhältnissen.« Gründe Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Anstalt - Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Zahlung von 15.833, 80 DM als Ausgleich für einen ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Mai 1992 entstandenen Verdienstausfallschaden. Die Klage war ursprünglich gegen die Deutsche Versicherungs-AG (DVAG) gerichtet. Diese ist durch einverständlichen Parteiwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden. Der Kläger erlitt als Offiziersschüler bei den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik am 19. Juni 1978 bei einer Gefechtsübung unter Schutzausrüstung bei Wärme einen Kreislaufkollaps, der zu einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung führte. Er wurde deshalb aus dem Dienst entlassen. Durch Bescheid der Nationalen Volksarmee vom 12. Januar 1979 wurde ihm - entsprechend dem Grad seiner körperlichen Beeinträchtigung - eine Dienstbeschädigungs-Teilrente (seit 12. Juli 1979: 3O % einer Dienstbeschädigungs-Vollrente) bewilligt. Diese Rente wurde nach der deutschen Einigung weiterbezahlt. Nach seinem Ausscheiden aus der Nationalen Volksarmee fand der Kläger eine Beschäftigung als Maschinenbauarbeiter. Seit September 1979 leistete die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik an ihn aus der Pflichtversicherung der staatlichen Organe monatliche Ausgleichszahlungen in Hohe der Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen (einschließlich Dienstbeschädigungs-Teilrente) und seinem hypothetischen Einkommen, das er bei einem Verbleiben im Dienst der Nationalen Volksarmee hätte erzielen können. Im Juni 1990 betrug die Ausgleichszahlung 391,15 DDR-M. Nach dem gleichen Berechnungsmodus führte die DVAG die Zahlungen seit dem 1. Juli 1990 fort. Ab 1. August 1991 stellte sie ihre Zahlungen mit der Begründung ein, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der Nationalen Volksarmee ohnehin mit der deutschen Einigung verloren hätte. Hypothetische Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit könnten daher keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für einen Verdienstausfallschaden mehr bilden. Daß der Kläger - ohne Gesundheitsbeeinträchtigung - eine besser bezahlte Beschäftigung im zivilen Bereich hätte erlangen können, sei nicht nachgewiesen. Der Kläger erhob deshalb Zahlungsklage gegen die DVAG. Nachdem diese ihre Leistungspflicht zunächst dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf den fehlenden Nachweis eines Verdienstausfallschadens hingewiesen hatte, machte sie im Laufe des Prozesses geltend, die Haftung für Ansprüche gegen die frühere Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik sei nicht auf sie übergegangen. Sie sei lediglich im Auftrag der jetzigen Beklagten tätig geworden. Der Kläger beantragte daraufhin, auf der Beklagtenseite einen Parteiwechsel vorzunehmen. Die DVAG stimmte dem Parteiwechsel zu. Die Beklagte wendet ein, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Darüber hinaus sei die Haftung für die geltend gemachte Forderung im Zuge der deutschen Einigung nicht auf sie übergegangen, weil es sich nicht um einen Anspruch aus einem privaten Versicherungsverhältnis handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Sache zur Entscheidung über die Hohe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer - zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger habe gegen die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik ein Anspruch auf Ausgleich seiner Einkommenseinbußen zugestanden. Grundlage des Anspruchs bilde § 6 der Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (VO-ORG, GBl. -DDR II Nr. 101 S. 679 ff.). Es handele sich um einen Anspruch aus einem "privaten Versicherungsverhältnis" im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung" (EinigVtr, Anl. I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 45), für den die Beklagte einzustehen habe. B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. I. Zu Unrecht macht die Revision geltend, dem Kläger habe schon gegen die frühere Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik kein Anspruch zugestanden. 1. Der Anspruch ergibt sich aus der Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (aaO.). In deren § 6 ist der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane geregelt. Dieser umfaßt "Vermögensnachteile wegen Körperschäden..., die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bei einer Tätigkeit... des Grenzschutzes erleiden". § 6 Abs. 3 VO-ORG gab dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik die Möglichkeit, den Umfang der Pflichtversicherung für bestimmte Staatsorgane näher zu regeln. Auf dieser Grundlage erließ das Ministerium der Finanzen die Anweisung Nr. 1/70 vom 6. Februar 1970. Dort heißt es in § 8. "Versicherungsschutz für Vermögensnachteile auf Grund von Dienst- und Arbeitsunfällen, bei denen keine materielle Verantwortlichkeit besteht (1) Für Vermögensnachteile, die Angehörige der Organe... auf Grund eines durch einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall eingetretenen Körperschadens erleiden, für den keine materielle Verantwortlichkeit der Organe oder eines Dritten besteht, wird Versicherungsschutz gewährt. (2)... (3) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, die bei Vorliegen der materiellen Verantwortlichkeit der Organe maßgebend sind." Nach dieser Regelung hatte der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens. Unter "Dienstunfall" wurde in der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik "ein plötzliches, von außen wirkendes, schädigendes Ereignis, das nach Ort und Zeit bestimmbar ist, im ursächlichen Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung steht und unfreiwillig eine Körper- oder Gesundheitsbeschädigung... zur Folge hat", verstanden (vgl. Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsordnung - Teil I/2/202 Nr. 2, abgedr. in Aichberger II, Sozialgesetze unter Nr. 230). Dabei konnte das schädigende Ereignis auch in einer Wärmeeinwirkung bestehen (vgl. Bader u.a., Die Staatliche Versicherung in der DDR 2. Aufl. S. 429) - Der Kreislaufkollaps des Klägers bei einer Gefechtsübung erfüllt demnach die Merkmale eines Dienstunfalls. Auch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik hat den Vorfall als Unfall behandelt und in der Korrespondenz mit dem Kläger stets so bezeichnet. 2. An der dargestellten Rechtslage änderte sich durch den Erlaß der Anweisung Nr. 12/80 des Ministeriums der Finanzen vom 29. Juli 1980 nichts. Zwar war in deren § 9 Abs. 2 bestimmt, daß die Anweisung Nr. 1/70 zum 1. September 1980 außer Kraft trete, doch ordnete § 9 Abs. 3 ausdrücklich an, daß bei Schadenfällen, die vor Inkrafttreten der Anweisung Nr. 12/80 am 1. September 1980 eingetreten seien, die Versicherungsleistungen weiterhin nach der früheren Anweisung Nr. 1/70 zu gewähren seien. II. Die Haftung für den geltend gemachten Versicherungsanspruch ist im Zuge der deutschen Einigung auf die Beklagte übergeleitet worden. 1. Durch § 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung" sind "die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma " Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind", auf die Beklagte übertragen worden, "soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft übergegangen sind". 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei der Klageforderung um einen Anspruch aus einem privaten Versicherungsverhältnis handelt. a) Im Versicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik war der Begriff "Privatversicherung" nicht gebräuchlich. Aufgabe der (staatlichen) Versicherung war es, die Wirtschafts- und Sozialpolitik des Staates zu unterstützen (vgl. I § 1 Abs. 3 des Statuts der Staatlichen Versicherung, GBl. -DDR 1987 I Nr. 18 S. 193). Allerdings wurde auch im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherung einerseits und der Sozialversicherung andererseits unterschieden (vgl. I § 1 Abs. 1 des Statuts der Staatlichen Versicherung, § 246 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Träger der Sozialversicherung waren die Verwaltung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes der Deutschen Demokratischen Republik (FDGB) für Arbeiter und Angestellte sowie die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik für Selbständige und Mitglieder der Produktionsgenossenschaften (vgl. Bader u. a., aaO. S. 53; Bieker u. a., Das Versicherungs- und Beitragsrecht in den neuen Bundesländern, SozVers 1991, 116 f.). Für bestimmte Personengruppen traten an die Stelle der Sozialversicherung Sonderversorgungssysteme, so hier das Versorgungssystem der die Angehörigen der Nationalen Volksarmee (vgl. Versorgungsordnung aaO.). Dieses war die Grundlage für die dem Kläger gezahlte Dienstbeschädigungs-Teilrente. Armeeangehörige unterlagen für die Dauer ihres aktiven Wehrdienstes nicht der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung. Daraus folgt, daß die Klageforderung nicht dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen ist. Sie richtete sich vielmehr gegen die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik als "Einrichtung für die Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherung" (I § 1 Abs. 1 des Staats der Staatlichen Versicherung). Wenn die Parteien des Einigungsvertrages den Begriff "private Versicherungsverhältnisse" gewählt haben, obwohl er dem Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik fremd war, legt dies den Schluß nahe, daß die Bezeichnung entsprechend der bundesdeutschen Rechtspraxis - als Gegenbegriff zu "Sozialversicherungsverhältnisse" gemeint war. b) Dieses Verständnis wird bestätigt, nimmt man die Überleitungsregelungen für die Versicherungsverhältnisse bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik insgesamt in den Blick. Auch hier ist zwischen privaten und Sozialversicherungsverhältnissen zu unterscheiden. Bereits zum 1. Juli 1990 waren die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Verwaltung des FDGB) und die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik zum "Träger der, Kranken-Renten- und Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik" zusammengelegt worden (§§ 31, 32 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, GBl. -DDR I Nr. 38 S. 486). Dieser Sozialversicherungsträger wurde durch § 1 des Gesetzes zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung zum 1. Januar 1991 in eine "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" umgewandelt (EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. F Abschn. II Nr. 1). Die Überleitung der Ansprüche selbst ist im Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Nr. 46 S. 1606) geregelt. Für die Überleitung der übrigen Versicherungsverhältnisse, die bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik bestanden, wurde ein anderer Weg gewahlt. Zunächst war durch Beschluß des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Statut der Staatlichen Versicherung zum 1. Mai 1990 (GBl. -DDR I Nr. 19 S. 174) aufgehoben worden, ohne daß eine Nachfolgeregelung getroffen war. Dieser Zustand wurde durch Vertrag vom 26. Juni 1990 zwischen dem Finanzministerium der Deutschen Demokratischen Republik und der Anstalt für die treuhänderische Verwaltung des volkseigenen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik einerseits sowie der Allianz-AG Holding andererseits beendet. Nach diesem Vertrag trat die "zu gründende" Deutsche Versicherungs-AG - die frühere Beklagte - in die bei der Staatlichen Versicherung bestehenden Verträge und Pflichtversicherungen mit Wirkung ab der auf den 30. Juni 1990 folgenden Beitragsfälligkeit ein. Die Übernahme einer Haftung für bis zu diesem Zeitpunkt begründete Verpflichtungen dar damit allerdings nicht verbunden. Die sogenannten Altschäden sollten von der Deutschen Versicherungs-AG vielmehr nur für Rechnung des Staates reguliert werden (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. V. vom 8. August 1990 auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten M., BT-Drucks. 11/7666 S. 6 f., sowie die Mitteilung in VersWi. 1990, 878 und die auszugsweise Wiedergabe des Vertrages in dem Urteil des OLG Jena vom 23. November 1994, DtZ 1995, 141). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde als Anlage zum Einigungsvertrag das Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung" (aaO.) geschaffen und die beklagte Anstalt gegründet (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen des Einigungsvertrages, BT-Drucks. 11/7817 S. 123). § 2 dieses Gesetzes ist deshalb als Reaktion darauf zu verstehen, daß die Deutsche Versicherungs-AG zwar den Bestand der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik übernommen hatte, nicht jedoch bereit war, für die bei Übernahme bereits begründeten Versicherungsansprüche einzustehen (Überblick bei Baumann, ZVersWiss 1991, 37, 46 f.). c) Zu Unrecht meint die Revision, das Versicherungsverhältnis sei schon deshalb nicht privatrechtlicher Natur, weil es auf einer Verordnung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik beruhe, also hoheitlich und nicht vertraglich begründet sei. Daß das Zustandekommen der Versicherung im vorliegenden Fall nicht an den Abschluß eines Vertrages, sondern durch Rechtsvorschrift an objektive Umstände geknüpft war, steht ihrer Einordnung als privates Versicherungsverhältnis nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1995 IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 2 a für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden). Das ergibt sich schon aus § 246 Abs. 2 ZGB-DDR, wonach Versicherungen "durch Vertrag (freiwillige Versicherung) oder kraft Rechtsvorschriften (Pflichtversicherung)... begründet werden" konnten. Das Zivilgesetzbuch war grundsätzlich auf beide Arten von Versicherungen anwendbar (arg. - 246 Abs. 3 ZGB-DDR). d) Ebensowenig wird die Zuordnung des Versicherungsverhältnisses zum Bereich der Privatversicherung dadurch ausgeschlossen, daß Versicherungsnehmer ein staatliches Organ war. Richtig ist zwar, daß die versicherungsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches grundsätzlich nur auf Versicherungsverhältnisse "zwischen Versicherungseinrichtungen und Bürgern" (vgl. § 246 Abs. 2 ZGB-DDR und § 4 EGZGB-DDR) anwendbar sind. Soweit besondere Rechtsvorschriften bestanden - wie etwa für die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft oder der staatlichen Organe -, schlossen diese die Anwendung des Zivilgesetzbuches aus (Kommentar des Ministeriums der Justiz 1985, § 4 EGZGB). Sie gestalteten das Versicherungsverhältnis inhaltlich aus, änderten indessen nichts daran, daß die Versicherung durch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik "erfolgte" (vgl. § 2 Abs. 2 VO-ORG), die dabei - wie dargelegt - als Einrichtung für die Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherung, nicht als Trägerin der Sozialversicherung tätig wurde. Dem entspricht, daß die Bestandsübernahme durch die Deutsche Versicherungs-AG sämtliche bei der Staatlichen Versicherung bestehenden Verträge und Pflichtversicherungen umfaßte. Eine Ausnahmeregelung für Versicherungen staatlicher Organe oder volkseigener Betriebe wurde nicht vorgesehen. Das Gesetz über die Errichtung der Beklagten ergänzt diese vertragliche Bestandsübernahme im Hinblick auf die Haftung für Altschäden. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Kreis der von der gesetzlichen Regelung erfaßten Versicherungsverhältnisse ebenso zu definieren wie den Umfang des übernommenen Versicherungsbestandes. Daß der Staat Versicherungsnehmer ist, schließt im übrigen auch nach herkömmlichem bundesdeutschen Rechtsverständnis nicht die Annahme eines privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses aus. So wird beispielsweise den Versicherungsverhältnissen im Rahmen einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bürgerlich-rechtlicher Charakter beigemessen (vgl. BGHZ 48, 35, 38 f.). 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht am 3. Oktober 1990 oder am 31. Dezember 1990 geendet. a) Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige, hier mithin Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, maßgebend. Das gilt auch für Versicherungsverhältnisse, gleichgültig ob diese auf Vertrag beruhen oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1995 - IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 1 a; BT-Drucks. 11/7817 S. 38). b) Allerdings sind die Rechtsvorschriften, die die Grundlage für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe bilden, noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts aufgehoben worden. Durch Verordnung des Ministerrats über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (Aufhebungs-VO, GBl. -DDR I Nr. 59 S. 1430) wurde u.a. die Verordnung vom 18. November 1969 über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (aaO.) mit Wirkung zum 31. August 1991 aufgehoben. Am 24. September 1990 wurde ferner durch Anordnung des Finanzministeriums der Deutschen Demokratischen Republik die Anweisung Nr. 12/80 über den Versicherungsschutz der staatlichen Organe mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 aufgehoben. Mit der Aufhebung der genannten Rechtsvorschriften ist indessen die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht entfallen. Das ergibt sich schon aus den Übergangsregelungen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Aufhebungs-VO endeten die Pflichtversicherungen der staatlichen Organe erst am 31. Dezember 1990. Auch § 2 der Anordnung vom 24. September 1990 bestimmt, daß Versicherungsschutz gemäß der Anweisung Nr. 12/80 bis zum 31. Dezember 1990 weitergewährt werde. Danach war das versicherte Risiko bis Ende 1990 weiterhin gegeckt. Die Beendigung der Pflichtversicherungen zum 31. Dezember 1990 bedeutet nicht, daß die versicherten Personen ab diesem Zeitpunkt keine Ansprüche mehr aus der Versicherung herleiten können. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist. Auch im Versicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik verstand man unter dem Versicherungsfall das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, in der Personenversicherung etwa die dauernde oder vorübergehende - Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall (Bader u.a., aaO. S. 142). Hier ist der Versicherungsfall in den Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (GBl.-DDR 1969 II Nr. 101 S. 682) nicht ausdrücklich definiert. Da die Leistungspflicht der Staatlichen Versicherung aber bereits dadurch ausgelöst wurde, daß der Kläger aufgrund seines Körperschadens Vermögensnachteile erlitt, ist der Versicherungsfall nach den dargelegten allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen spätestens im Jahre 1979 eingetreten. Fraglich kann nur der Umfang der Leistungspflicht sein. § 6 Abs. 2 S. 2 VO-ORG bestimmt insoweit, daß "Schadensersatz... nach den zivilrechtlichen Vorschriften" zu leisten ist. Bei Gesundheitsschäden war gemäß § 338 Abs. 1 ZGB-DDR auch das "noch entgehende Arbeitseinkommen" zu ersetzen. Dies geschah durch Zahlung einer Geldrente (Göhring/Posch, Lehrbuch des Zivilrechts 1. Aufl. 1981, Teil 2 S. 211). Da die Leistungspflicht der Staatlichen Versicherung von vornherein auch den Zukunftsschaden des Klägers umfaßte, wurde sie durch die Aufhebung der Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung der Staatsorgane und die Beendigung der Versicherung im Zuge der deutschen Einigung nicht berührt. c) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1995 (8 AZR 878/94, DtZ 1996, 188). Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall betrifft das Außerkrafttreten einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage für Schadensersatz (§§ 267, 268 AGB-DDR) zum 1. Januar 1991. Nach § 267 Abs. 1 AGB-DDR hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch umfaßte auch die "noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte" (§ 268 Abs. 1 lit. a AGB-DDR). Das Bundesarbeitsgericht führt aus, daß es mit dem Wegfall der anspruchsbegründenden Normen an einer Grundlage für den Ausgleich von Schäden fehle, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden seien. Daß die Berufskrankheit vor diesem Zeitpunkt eingetreten sei, reiche nicht aus, um einen Anspruch nach § 267 AGB-DDR zu begründen. Die weitere Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik setze nach Art. 232 § 1 EGBGB vielmehr voraus, daß sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Geltung des bisherigen Rechts verwirklicht habe. Bei § 267 AGB-DDR gehöre der Eintritt des Schadens zum Tatbestand der Norm und nicht zur Rechtsfolge (aaO. S. 189). Diese Erwägungen schließen im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines nach dem 31. Dezember 1990 entstandenen Verdienstausfallschadens nicht aus. Grundlage der Klageforderung ist das Versicherungsverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts längst entstanden war. Darauf, daß der Schaden insgesamt bereits vor dem 31. Dezember 1990 entstanden ist, kommt es nicht an. Art. 232 § 1 EGBGB stellt auf die Entstehung des Schuldverhältnisses ab. Bei Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage ist maßgebend, wann der Vertrag zustande gekommen ist (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 2; Staudinger/Rauscher, BGB 12. Aufl. Art. 232 § 1 Rdn. 20). Dem entspricht es, bei Versicherungsverhältnissen, die durch Rechtsvorschriften zustande kamen, auf deren Begründung abzustellen. Ausreichend ist daher, daß das Versicherungsverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden war und der Versicherungsfall während der Dauer der Versicherung eingetreten ist. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gehört hier der Eintritt des Schadens nicht zum Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses. Themengebiete - - Besonderes Verwaltungsrecht/insbesondere Sozialrecht - Sozialrecht - Sozialversicherungsrecht - Recht der Deutschen Einheit - Einigungsvertrag - Recht in den Neuen Bundesländern