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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
Hat in den Fällen der §§ 844, 845
bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein
Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des
Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
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