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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum
Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
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