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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es
als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil
unverzüglich widerspricht.
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