br-buttonbr-banner

home   praxis  restliches   impressum


Bürgerliches Gesetzbuch   ( BGB )
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
zur Inhaltsübersicht