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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280
Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden
nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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