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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich
jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der
Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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