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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug,
so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten
Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung
verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen
lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls
trägt.
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