br-buttonbr-banner

home   praxis  restliches   impressum

Bürgerliches Gesetzbuch   ( BGB )
§ 613 Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
zur Inhaltsübersicht

.