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Bürgerliches Gesetzbuch   ( BGB )
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
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