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Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben,
es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
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