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§ 299
Vorübergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger
nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der
angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner
ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
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