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§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der
Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis
an nach dem Kalender berechnen lässt.
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