Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
51 Geschäftsführung
(1)
Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§
26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs.
2,
die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§
40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt
entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem
Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats,
dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9
bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17
bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25
bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
mehr
als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht.
(2)
Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der
Hauptverwaltung des Unternehmens
oder,
soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des
nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer
größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats
einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die
Sitzung zu leiten, bis
der
Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. §
29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)
Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der
Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt. Der
Gesamtbetriebsrat
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder an der
Beschlussfassung
teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller
Stimmen vertreten;
Stellvertretung
durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(4)
Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer
Ausschüsse des
Gesamtbetriebsrats
ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5)
Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
gelten entsprechend für den
Gesamtbetriebsrat,
soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
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