Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1)
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(2)
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
Beschlussfassung
teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3)
Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der
Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen
der
Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit mitgezählt.
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