Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1)
Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der
betrieblichen Berufsbildung
mitzubestimmen.
(2)
Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung
der betrieblichen Berufsbildung
beauftragten
Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die
persönliche oder
fachliche,
insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes
nicht
besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3)
Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der
Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche
Maßnahmen
der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die
Teilnahme von Arbeitnehmern an
solchen
Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der
Betriebsrat Vorschläge für die
Teilnahme
von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an
diesen Maßnahmen der
beruflichen
Bildung machen.
(4)
Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom
Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer
eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5)
Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann
der Betriebsrat beim Arbeitsgericht
beantragen,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die
Abberufung durchzuführen.
Führt
der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er
auf
Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach
vorheriger Androhung zu einem
Ordnungsgeld
zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt
10.000 Euro. Führt der
Arbeitgeber
die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
zuwider nicht durch, so ist auf
Antrag
des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber
zur Abberufung durch
Zwangsgeld
anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt
für jeden Tag der Zuwiderhandlung
250
Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die
Ordnung der Berufsbildung bleiben
unberührt.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber
sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb
durchführt.
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