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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,


51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

Kommentierung : zu § 8 BetrVG

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, 

die sechs Monate dem Betrieb angehören 

oder 

als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache 
für den Betrieb gearbeitet haben

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit 
werden Zeiten angerechnet, 
in denen der Arbeitnehmer 

unmittelbar vorher 

einem anderen Betrieb desselben Unternehmens 

oder 

Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.

Feststellung, wer Mitarbeiter des Unternehmens ist;
findet Ihr bei Durchsicht der
Brutto- Lohn- und Gehaltslisten,

Rechtsanspruch bietet:
§ 80 Abs. 2 BetrVG

Beachtet bitte:
Kommentierung in
§ 5 BetrVg
zum
Arbeitnehmerbegriff

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

*) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1
Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu § 9 BetrVG
wahlberechtigten Arbeitnehmern
/ Arbeitnehmern
Arbeitnehmer oder wahlberechtigte Arbeitnehmer:

Faustformel:
wer auf der Gehaltsliste des Unternehmens steht
und der im Betrieb/Konzern arbeitet
ist wahlberechtigt

Feststellung, wer Mitarbeiter des Unternehmens ist;
findet Ihr bei Durchsicht der
Brutto- Lohn- und Gehaltslisten,

Rechtsanspruch bietet:
§ 80 Abs. 2 BetrVG

Beachtet bitte auch:
Kommentierung in
§ 5 BetrVg zum
Arbeitnehmerbegriff


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