Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
8 Wählbarkeit
(1) Wählbar
sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb
angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte
in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Auf
diese
sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar
vorher einem anderen
Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes)
angehört hat.
Nicht
wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen,
nicht besitzt.
(2) Besteht der
Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von
der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer
wählbar, die
bei der Einleitung der Betriebsratswahl
im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen
Voraussetzungen
für die Wählbarkeit erfüllen.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
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zu § 8 BetrVG |
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(1) Wählbar
sind alle Wahlberechtigten,
die
sechs Monate dem Betrieb
angehören
oder
als in
Heimarbeit Beschäftigte
in der Hauptsache
für
den Betrieb gearbeitet haben.
Auf
diese
sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
werden Zeiten angerechnet,
in denen der Arbeitnehmer
unmittelbar
vorher
einem
anderen
Betrieb desselben Unternehmens
oder
Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes)
angehört
hat.
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Feststellung,
wer
Mitarbeiter des Unternehmens ist;
findet Ihr bei Durchsicht der
Brutto- Lohn- und Gehaltslisten,
Rechtsanspruch
bietet:
§
80 Abs. 2 BetrVG
Beachtet bitte:
Kommentierung in
§
5 BetrVg
zum
Arbeitnehmerbegriff |
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