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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.

Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

zum Inhaltsverzeichnis


Kommentierung : zu § 8 BetrVG

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, 

die sechs Monate dem Betrieb angehören 

oder 

als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache 
für den Betrieb gearbeitet haben

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit 
werden Zeiten angerechnet, 
in denen der Arbeitnehmer 

unmittelbar vorher 

einem anderen Betrieb desselben Unternehmens 

oder 

Konzerns
(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.

Feststellung, wer Mitarbeiter des Unternehmens ist;
findet Ihr bei Durchsicht der
Brutto- Lohn- und Gehaltslisten,

Rechtsanspruch bietet:
§ 80 Abs. 2 BetrVG

Beachtet bitte:
Kommentierung in
§ 5 BetrVg
zum
Arbeitnehmerbegriff


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