Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
79 Geheimhaltungspflicht
(1)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind
verpflichtet, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt
geworden und vom
Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden
sind, nicht zu offenbaren und nicht
zu
verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Die Verpflichtung gilt nicht
gegenüber
Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber
dem Gesamtbetriebsrat, dem
Konzernbetriebsrat,
der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern
im Aufsichtsrat
sowie
im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer
betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86).
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats,
der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß §
3 Abs. 1 gebildeten
Vertretungen
der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer
betrieblichen
Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von
Gewerkschaften oder von
Arbeitgebervereinigungen.
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