Betriebserfassungsgesetz (BetrVG)
§
78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1)
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der
Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist,
nach
Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu
übernehmen,
so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses dem
Auszubildenden
schriftlich mitzuteilen.
(2)
Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der
letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses
schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt
zwischen
Auszubildendem
und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte
Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist
insbesondere § 37 Abs. 4 und 5
entsprechend
anzuwenden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach
Beendigung
der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Betriebsrats, der Bordvertretung
oder
des Seebetriebsrats endet.
(4)
Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses
beim Arbeitsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3
nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis
aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund
derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
die Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet
werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der
Betriebsrat, die Bordvertretung,
der
Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und
Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5)
Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob
der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht
nach
Absatz 1 nachgekommen ist.
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