Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
78 Schutzbestimmungen
Die
Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend-
und
Auszubildendenvertretung,
des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats,
der in § 3
Abs.1
genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer
tariflichen Schlichtungsstelle (§
76
Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie
Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)
dürfen
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder
behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit
nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für
ihre berufliche Entwicklung.
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