Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
76a Kosten der Einigungsstelle
(1)
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2)
Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören,
erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;
§
37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden,
so gilt Satz 1 für die einem
Betrieb
des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden
Beisitzer entsprechend.
(3)
Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu
den in Absatz 2 genannten Personen
zählen,
haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung
ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung
richtet
sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Rechtsverordnung die Vergütung nach
Absatz
3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze
festzusetzen. Dabei sind insbesondere der
erforderliche
Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein
Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die
Vergütung
der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei
der Festsetzung der
Höchstsätze
ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle
und des Arbeitgebers
Rechnung
zu tragen.
(5)
Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann
durch Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung,
wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung
nicht besteht,
abgewichen
werden.
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