Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 74
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1)
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu
einer Besprechung zusammentreten.
Sie
haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung
zu verhandeln und Vorschläge für die
Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2)
Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe
tariffähiger
Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und
Betriebsrat haben Betätigungen zu
unterlassen,
durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs
beeinträchtigt werden. Sie haben jede
parteipolitische
Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von
Angelegenheiten tarifpolitischer,
sozialpolitischer,
umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder
seine Arbeitnehmer
unmittelbar
betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3)
Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen,
werden hierdurch in der
Betätigung
für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
zum
Inhaltsverzeichnis