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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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Kommentierung : zu § 7 BetrVG

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, 

die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers 
zur Arbeitsleistung überlassen, 
so sind diese wahlberechtigt, 
wenn sie länger als drei Monate im Betrieb
eingesetzt werden.

Beachtet bitte:
Kommentierung in
§ 5 BetrVg zum
Arbeitnehmerbegriff


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