Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt
sind alle
Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr
vollendet
haben.
Werden
Arbeitnehmer
eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so
sind diese wahlberechtigt, wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
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zu § 7 BetrVG |
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Wahlberechtigt
sind alle
Arbeitnehmer des Betriebs,
die
das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Werden
Arbeitnehmer
eines anderen Arbeitgebers
zur Arbeitsleistung überlassen,
so
sind diese wahlberechtigt,
wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb
eingesetzt werden.
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Beachtet
bitte:
Kommentierung in
§
5 BetrVg zum
Arbeitnehmerbegriff |
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