Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die
Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen
Sitzungen
des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Dritter
Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster
Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
zum
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