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Seien wir realistisch,
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen
Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

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