etriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
59 Geschäftsführung
(1)
Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§
26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs.
2,
die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§
40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5
entsprechend.
(2)
Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat
des herrschenden Unternehmens
oder,
soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der
Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der
wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des
Vorsitzenden und des
stellvertretenden
Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des
einladenden
Gesamtbetriebsrats
hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner
Mitte einen Wahlleiter
bestellt
hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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