Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
58 Zuständigkeit
(1)
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von
Angelegenheiten, die den Konzern oder
mehrere
Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen
Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer
Unternehmen
geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich
insoweit auch auf Unternehmen,
die
einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der
Konzernunternehmen ohne
Betriebsrat.
Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2)
Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Konzernbetriebsrat
beauftragen,
eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat
kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis
vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
zum
Inhaltsverzeichnis