Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat,
durch
Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat
aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung
oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
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