Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen,
der Arbeitgeber, der
Konzernbetriebsrat
oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den
Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen
Pflichten
beantragen.
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