Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1)
In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei
seiner Mitglieder. Die Geschlechter
sollen
angemessen berücksichtigt werden.
(2)
Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu
bestellen
und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3)
Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der
Mitglieder des entsendenden
Gesamtbetriebsrats
je zur Hälfte zu.
(4)
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl
des Konzernbetriebsrats
abweichend
von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt
entsprechend.
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