Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1)
Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann
durch Beschlüsse der einzelnen
Gesamtbetriebsräte
ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die
Zustimmung der
Gesamtbetriebsräte
der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert
der
Arbeitnehmer
der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2)
Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt
dieser die Aufgaben eines
Gesamtbetriebsrats
nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
zum
Inhaltsverzeichnis