Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
53 Betriebsräteversammlung
(1)
Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die
Vorsitzenden und die
stellvertretenden
Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der
Betriebsausschüsse zu
einer
Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat
abweichend von Satz 1 aus
seiner
Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der
sich für ihn nach Satz 1
ergebenden
Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2)
In der Betriebsräteversammlung hat
1.
der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2.
der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen
einschließlich des Stands der
Gleichstellung
von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im
Unternehmen beschäftigten
ausländischen
Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens sowie über
Fragen
des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse
gefährdet
werden, zu erstatten.
(3)
Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form
von Teilversammlungen durchführen.
Im
Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz
2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45
und
46 entsprechend.
zum
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