Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
50 Zuständigkeit
(1)
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von
Angelegenheiten, die das
Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen
Betriebsräte innerhalb
ihrer
Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit
erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne
Betriebsrat.
Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2)
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
den Gesamtbetriebsrat beauftragen,
eine
Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich
dabei die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten.
§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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