| Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im
Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt
werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit
Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und
Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich
organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in
Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen
Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur
Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster
Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe
karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und
Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz
findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter
ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur
selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in
der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist
oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura
auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt,
die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die
Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie
maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere
aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei
Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des
Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden
Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem
Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen
üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch
Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach
§
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Vorsatz: |
bedenkt
bitte,
Arbeitnehmer
verfügen über Arbeitnehmerrechte,
vermeidet
bitte:
das Arbeitnehmer ihre
Schutzrechte, durch Eure Auslegung dieses § 5 BetrVG verlieren
|
| Kommentierung
: |
zu
§ 5 Abs 1 |
|
(1)
Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
im Sinne dieses
Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte
einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten,
unabhängig davon,
ob sie im Betrieb, im
Außendienst oder mit Telearbeit
beschäftigt
werden.
Als
Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten,
die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. |
Wichtig
bei:
u.a.
Betriebsratswahlen
§
7 BetrVG
(Grösse und Zusammensetzung des Gremiums)
beachten/t
!;
überdies Leiharbeitnehmer:
(aktives Wahlrecht)
im Sinne des §
7 BetrVG
Beteiligung
der Leiharbeitnehmer:
Beachtet die Rechte der
Leiharbeitnehmer hierzu,
§ 14 AÜG
sinnvoll :!;
Integration in den Betrieb führt
oftmals dazu, das Leiharbeitnehmer
über (nicht ganz aber)
Rechte verfügen die, die
übrigen Arbeitnehmer genissen,
in dieser
Folge:
Leiharbeit, für den Arbeitgeber (sozusagen eine unatracktiv
Bechäftigungsart darstellt)
dies widerum zu Übernahmen der Leiharbeitnehmer und/oder
Festeinstellungen
führen kann |
| Kommentierung
: |
zu
§ 5 Abs 3 Zi 1 |
| 1. zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder
in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist |
Beachtet:
Das Betrifft "nur" Entscheidungsträger,
nicht aber ausführende Personen !
(wie Personalabteilungs - Mitarbeiter) |
| Kommentierung
: |
zu
§ 5 Abs 3 Zi 2 |
| 2. Generalvollmacht
oder
Prokura hat und die
Prokura auch im Verhältnis
zum Arbeitgeber nicht
unbedeutend
ist |
betrifft
(ganz wichtig)
"nur" ganz
wenige,
oftmal nimmt die Arbeitgeberseite, -genau diesen § und Absatz-
zum Anlass,
um Beteiligungen, (etwa bei der Betriebsratwahl)
von Kolleginnen und Kollegen,
die,
lediglich "nur", über ein
praktisches
Prokura verfügen,
zu verhindern !
z.b. Kolleginnen
(Arbeitnehmerinnen)
dürfen und müssen, ihrer Tätigkeit
entsprechend, Zahlungen vornehmen,
Beispiel:
eine Abteilung verfügt über ein finanzielles Budget,
das der
Abteilungsleiter, im vorgegebenen Umfang selbständig verwaltet
und
hieraus Zahlungen vornimmt,
(hierbei handelt es sich schon bereits um Prokura) |
| Kommentierung
: |
zu
§ 5 Abs 3 Zi 3 |
| 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
für den
Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebs von Bedeutung sind
und
deren
Erfüllung
besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
wenn er dabei entweder die
Entscheidungen im Wesentlichen frei von
Weisungen trifft
oder
sie maßgeblich
beeinflusst; dies kann
auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von
Rechtsvorschriften, Plänen oder
Richtlinien sowie
bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
|
Entscheidungsträger
die:,
frei von
Weisungen
sie maßgeblich
beeinflusst;
sind selten !
- auch hier wieder sind die Massstäbe für die
Bestimmung, eng zu setzen - |
| Kommentierung
: |
zu
§ 5 Abs 3 Zi 4 |
| Vorsicht
Stolpersteine: |
hier
passiert wirrwar,
spielräume on mass,
wenn Ihr in der Bestimmung bis
§ 5 Abs 3 Zi 3
feststellt das der Betroffene Arbeitnehmer im sinne des Gesetzes ist,
lasst Euch hier nicht
verunsichern !
|
|
(4) Leitender
Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist
im Zweifel,
wer
1. aus
Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats,
des Sprecherausschusses
oder
von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer
oder
durch rechtskräftige
gerichtliche
Entscheidung
den leitenden Angestellten zugeordnet worden
ist
|
Unterstreicht die
wichtigkeit der Zuordnung,
übernehmt
die Zuordnung nicht wenn sie
vorher
falsch festgestellt wurde,
verfahrt
"nicht" nach dem Motto:
das
hat schon seine Richtigkeit !
im
Zweifel, für den Schutz der Beschäftigten,
gerichtliche
Feststellung einfordern ! |
| durch rechtskräftige
gerichtliche
Entscheidung
den leitenden Angestellten zugeordnet worden
ist |
Beachtet:
durch Änderung der Tätigkeit / Befugnisse etc. kann
auch hier wieder eine
Arbeitnehmerzugehörigkeit, im sinne des Gesetzes, trotz
damaliger Entscheidung wieder vorliegen,
-
unbedingt neu überprüfen ! |
| 3. ein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
das für
leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, |
nehmt
das nicht so wichtig:
überprüfung erfolgt vielmehr in
§ 5 Abs 4 (nachfolgend beschrieben) |
| Kommentierung
|
zu
§ 5 Abs 4 |
4.
falls
auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält,
das das Dreifache der Bezugsgröße nach
§
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. |
unbeding
überprüfen,
Rechtsgrundlage:
§
80 Abs 2 BetrVG Einsichtnahme in die Brutto- Lohn- und
Gehaltslisten
Anmekung:
hier wird die Einsichtnahme geregelt (nicht die Überlassung
der Listen)
Verfahrens-
Handlungshilfe:
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§
2 Abs 1 BetrVG
Ein Arbeitgeber der (praktisch orientiert im sinne des § 2 Abs
1 BetrVG) mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet, wird dem
Betriebsrat die Listen überlassen.
wenn
nicht:,
hat der Betriebsrat ein Einsichtsrecht,
in
diesem Fall:
Bleistift und Papier zur Einsicht mitnehmen
und (wie in der Schule praktiziert)
abschreiben, dauert zwar länger, ist aber notwendige
Betriebsratsarbeit im sinne des § 37 Abs 2 BetrVG |
zum
Inhaltsverzeichnis
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