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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.    in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

2.    die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;

3.    Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

4.    Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

5.    der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.    zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2.    Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

3.    regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.    aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

2.    einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder

3.    ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4.    falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

 zum Inhaltsverzeichnis

Vorsatz:
bedenkt bitte,

Arbeitnehmer verfügen über Arbeitnehmerrechte,

vermeidet bitte:

das Arbeitnehmer ihre Schutzrechte, durch Eure Auslegung dieses § 5 BetrVG verlieren
Kommentierung : zu § 5 Abs 1

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) 
im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und 
Angestellte

einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 

unabhängig davon

ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit 
beschäftigt werden. 

Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten,

die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Wichtig bei:  u.a.

Betriebsratswahlen
§ 7 BetrVG
(Grösse und Zusammensetzung des Gremiums)
beachten/t !;

überdies Leiharbeitnehmer:
(aktives Wahlrecht)
im Sinne des § 7 BetrVG

Beteiligung der Leiharbeitnehmer:

Beachtet die Rechte der
Leiharbeitnehmer hierzu,
§ 14 AÜG
sinnvoll :!;
Integration in den Betrieb führt
oftmals dazu, das Leiharbeitnehmer
über (nicht ganz aber)
Rechte verfügen die, die
übrigen Arbeitnehmer genissen,
in dieser Folge:
Leiharbeit, für den Arbeitgeber (sozusagen eine unatracktiv Bechäftigungsart darstellt)
dies widerum zu Übernahmen der Leiharbeitnehmer und/oder Festeinstellungen
führen kann
Kommentierung : zu § 5 Abs 3 Zi 1
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist  Beachtet:
Das Betrifft "nur" Entscheidungsträger,
nicht aber ausführende Personen !
(wie Personalabteilungs - Mitarbeiter)
Kommentierung : zu § 5 Abs 3 Zi 2
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist betrifft (ganz wichtig)

"nur" ganz wenige,

oftmal nimmt die Arbeitgeberseite, -genau diesen § und Absatz- zum Anlass,
um Beteiligungen, (etwa bei der Betriebsratwahl)
von Kolleginnen und Kollegen,

die, lediglich "nur", über ein 
praktisches Prokura verfügen,

zu verhindern !

z.b. Kolleginnen (Arbeitnehmerinnen)
dürfen und müssen, ihrer Tätigkeit entsprechend, Zahlungen vornehmen,

Beispiel:

eine Abteilung verfügt über ein finanzielles Budget, das der Abteilungsleiter, im vorgegebenen Umfang selbständig verwaltet und hieraus Zahlungen vornimmt,
(hierbei handelt es sich schon bereits um Prokura)
Kommentierung : zu § 5 Abs 3 Zi 3
 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind

und 

deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft 

oder 

sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Entscheidungsträger die:,

frei von Weisungen
sie maßgeblich beeinflusst;

sind selten !
- auch hier wieder sind die Massstäbe für die Bestimmung, eng zu setzen -
Kommentierung : zu § 5 Abs 3 Zi 4
Vorsicht Stolpersteine:
hier passiert wirrwar,
spielräume on mass,

wenn Ihr in der Bestimmung bis § 5 Abs 3 Zi 3
feststellt das der Betroffene Arbeitnehmer im sinne des Gesetzes ist,

lasst Euch hier nicht verunsichern !

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, 

wer

   1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, 
des Sprecherausschusses 

oder 

von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 

oder 

durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist

Unterstreicht die wichtigkeit der Zuordnung,

übernehmt die Zuordnung nicht wenn sie
vorher falsch festgestellt wurde,

verfahrt "nicht" nach dem Motto:
das hat schon seine Richtigkeit !

im Zweifel, für den Schutz der Beschäftigten,
gerichtliche Feststellung einfordern !
durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist Beachtet: durch Änderung der Tätigkeit / Befugnisse etc. kann auch hier wieder eine
Arbeitnehmerzugehörigkeit, im sinne des Gesetzes, trotz damaliger Entscheidung wieder vorliegen,
- unbedingt neu überprüfen !
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, nehmt das nicht so wichtig:
überprüfung erfolgt vielmehr in
§ 5 Abs 4 (nachfolgend beschrieben)
Kommentierung zu § 5 Abs 4
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

unbeding überprüfen,

Rechtsgrundlage:
§ 80 Abs 2 BetrVG Einsichtnahme in die Brutto- Lohn- und Gehaltslisten

Anmekung:
hier wird die Einsichtnahme geregelt (nicht die Überlassung der Listen)

Verfahrens- Handlungshilfe:

Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§ 2 Abs 1 BetrVG

Ein Arbeitgeber der (praktisch orientiert im sinne des § 2 Abs 1 BetrVG) mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet, wird dem Betriebsrat die Listen überlassen.

wenn nicht:,

hat der Betriebsrat ein Einsichtsrecht,

in diesem Fall:

Bleistift und Papier zur Einsicht mitnehmen
und (wie in der Schule praktiziert)
abschreiben, dauert zwar länger, ist aber notwendige Betriebsratsarbeit im sinne des § 37 Abs 2 BetrVG
zum Inhaltsverzeichnis

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