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Seien wir realistisch,
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch
Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

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