Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch
Amtsniederlegung,
durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer
gerichtlichen
Entscheidung
oder Abberufung durch den Betriebsrat.
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