Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der
Arbeitgeber, der
Gesamtbetriebsrat
oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim
Arbeitsgericht den
Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen
Pflichten
beantragen.
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