Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 47
Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
(1)
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein
Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2)
In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei
Mitgliedern eines seiner Mitglieder;
jeder
Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner
Mitglieder. Die Geschlechter sollen
angemessen
berücksichtigt werden.
(3)
Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen
und
die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4)
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl
des Gesamtbetriebsrats
abweichend
von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5)
Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als
vierzig Mitglieder an und besteht keine
tarifliche
Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und
Arbeitgeber eine
Betriebsvereinbarung
über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen,
in der bestimmt wird,
dass
Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional
oder durch gleichartige Interessen
miteinander
verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat
entsenden.
(6)
Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet eine für das
Gesamtunternehmen
zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung
zwischen
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7)
Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in
dem Betrieb, in dem es gewählt
wurde,
wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen
sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere
Mitglieder,
so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8)
Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe
entsandt worden, so hat es so viele
Stimmen,
wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte
Arbeitnehmer in den Wählerlisten
eingetragen
sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2
entsprechend.
(9)
Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen
Betrieb mehrerer Unternehmen
entsandt
worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
von den Absätzen 7 und 8
abweichende
Regelungen getroffen werden.
+)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-
Reformgesetz)
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1
Nr. 35 Buchstabe a des
BetrVerf-Reformgesetzes)
für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte
erst bei deren
Neuwahl.
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