Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
46 Beauftragte der Verbände
(1)
An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte
der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften
beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen
teil,
so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen.
(2)
Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im
Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
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