Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die
Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten
einschließlich solcher tarifpolitischer,
sozialpolitischer,
umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung
der Gleichstellung
von
Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im
Betrieb
beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar
betreffen;
die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die
Betriebs- und Abteilungsversammlungen
können
dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung nehmen.
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