Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1)
Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die
auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen
Versammlungen
finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart
des Betriebs eine andere
Regelung
zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen
einschließlich der
zusätzlichen
Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.
Dies gilt auch dann, wenn die
Versammlungen
wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit
stattfinden; Fahrkosten, die den
Arbeitnehmern
durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom
Arbeitgeber zu
erstatten.
(2)
Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb
der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im
Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber während der
Arbeitszeit
durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht,
das Arbeitsentgelt der
Arbeitnehmer
zu mindern.
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