Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1)
Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine
Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr
einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des §
42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der
Betriebsrat
in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten
Betriebsversammlungen als
Abteilungsversammlungen
durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst
gleichzeitig
stattfinden.
Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere
Betriebsversammlung oder, wenn
die
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere
Abteilungsversammlungen
durchführen,
wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig
erscheint.
(2)
Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen
unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen.
Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber
oder sein Vertreter hat
mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über
das Personal- und Sozialwesen
einschließlich
des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb
sowie der Integration der im
Betrieb
beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Betriebs
sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit
dadurch nicht Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse
gefährdet werden.
(3)
Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder
von mindestens einem Viertel der
wahlberechtigten
Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und
den beantragten
Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die
auf Wunsch
des
Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4)
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der
Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
nach
Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1
einberufen, wenn im
vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine
Abteilungsversammlungen
durchgeführt
worden sind.
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