Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 42
Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1)
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs;
sie wird von dem Vorsitzenden
des
Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der
Eigenart des Betriebs eine Versammlung
aller
Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind
Teilversammlungen durchzuführen.
(2)
Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter
Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu
Abteilungsversammlungen
zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der
besonderen Belange der
Arbeitnehmer
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied
des Betriebsrats geleitet,
das
möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer
angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
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