Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1)
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten
trägt der Arbeitgeber.
(2)
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in
erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal
zur Verfügung zu stellen.
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