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Seien wir realistisch,
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

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