Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1)
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die
Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1
erfüllen
und
1.
räumlich
weit vom Hauptbetrieb entfernt
oder
2.
durch Aufgabenbereich und
Organisation eigenständig sind.
die
Arbeitnehmer
eines Betriebsteils, in dem kein
eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit
formlos
beschließen, an der Wahl des Betriebsrats
im Hauptbetrieb teilzunehmen; §
3 Abs. 3
Satz 2 gilt
entsprechend.
Die Abstimmung kann auch
vom
Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.
Der
Beschluss ist
dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens
zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den
Widerruf des Beschlusses gelten die
Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2)
Betriebe, die die Voraussetzungen des
§ 1
Abs. 1 Satz 1 nicht
erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu
§ 4Abs 1 |
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die
Arbeitnehmer
eines Betriebsteils,
in dem kein
eigener Betriebsrat besteht,
können mit
Stimmenmehrheit
formlos
beschließen,
an der Wahl des
Betriebsrats
im Hauptbetrieb
teilzunehmen; §
3 Abs. 3
Satz 2
gilt
entsprechend.
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hier
auch wieder siehe
§
3 Abs. 3
Satz 2 Kommentierung,
die beteiligung der Gewerkschaft
beachten !
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Die Abstimmung kann auch vom
Betriebsrat des
Hauptbetriebs veranlasst werden.
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Unbedingt
beachten,
ein Betriebsrat verfügt,
gerade deswegen
über:
Sanktionsshutz,
§
23 Abs 3 BetrVG
sowie Duldung-, und Unterlassunganspruch;
Kündigungsschutz, § 15 Abs 1 KSchG
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