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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen

und

   1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt

oder

   2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 

Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

zum Inhaltsverzeichnis


Kommentierung : zu § 4Abs 1

die Arbeitnehmer eines Betriebsteils,

in dem kein eigener Betriebsrat besteht, 

können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen,

an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb 

teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2

gilt entsprechend.

hier auch wieder siehe
§ 3 Abs. 3 Satz 2  Kommentierung,
die beteiligung der Gewerkschaft
beachten !

Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des 
Hauptbetriebs
veranlasst werden. 

Unbedingt beachten,
ein Betriebsrat verfügt,
gerade deswegen

über:

Sanktionsshutz,  § 23 Abs 3 BetrVG
sowie Duldung-, und Unterlassunganspruch;

Kündigungsschutz, § 15 Abs 1 KSchG


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