Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
39 Sprechstunden
(1)
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden
einrichten. Zeit und Ort sind mit dem
Arbeitgeber
zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der
Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(2)
Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen
Sprechstunden durch, so kann an den
Sprechstunden
des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung der in
§
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3)
Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden
oder durch sonstige Inanspruchnahme
des
Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur
Minderung des Arbeitsentgelts des
Arbeitnehmers.
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