Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
38 Freistellungen
(1)
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in
Betrieben mit in
der
Regel
200
bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501
bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901
bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501
bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001
bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001
bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001
bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001
bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001
bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001
bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001
bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001
bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
In
Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je
angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres
Betriebsratsmitglied
freizustellen. Freistellungen können auch in Form von
Teilfreistellungen erfolgen. Diese
dürfen
zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen
1 und 2 überschreiten.
Durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige
Regelungen über die Freistellung
vereinbart
werden.
(2)
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit
dem Arbeitgeber vom Betriebsrat
aus
seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl; ist nur ein
Betriebsratsmitglied
freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Betriebsrat hat
die
Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält
der Arbeitgeber eine Freistellung
für
sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und
Betriebsrat.
Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so
hat sie bei der Bestimmung
eines
anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den
Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu
beachten.
Ruft
der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein
Einverständnis mit den Freistellungen nach
Ablauf
der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt
§ 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3)
Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu
bemessenden Arbeitsentgelts und für die
Beschäftigung
nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des
Betriebsrats, die drei volle aufeinander
folgende
Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der
Amtszeit.
(4)
Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und
außerbetrieblichen Maßnahmen der
Berufsbildung
nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Freistellung eines
Betriebsratsmitglieds
ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit
zu geben, eine
wegen
der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche
Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des
Betriebsrats,
die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren,
erhöht sich der Zeitraum nach
Satz
2 auf zwei Jahre.
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