Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1)
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt.
(2)
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit
ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu
befreien,
wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer
Aufgaben
erforderlich ist.
(3)
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus
betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen
ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende
Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung
des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor,
wenn die Betriebsratstätigkeit
wegen
der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht
innerhalb der persönlichen
Arbeitszeit
erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu
gewähren; ist dies aus
betriebsbedingten
Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie
Mehrarbeit zu vergüten.
(4)
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf
einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr
nach
Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das
Arbeitsentgelt vergleichbarer
Arbeitnehmer
mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für
allgemeine Zuwendungen des
Arbeitgebers.
(5)
Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen,
dürfen Mitglieder des Betriebsrats
einschließlich
eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit
Tätigkeiten beschäftigt
werden,
die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer
gleichwertig sind.
(6)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind. Betriebsbedingte
Gründe
im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten
der betrieblichen
Arbeitszeitgestaltung
die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner
Arbeitszeit erfolgt; in diesem
Fall
ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der
Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro
Schulungstag
begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei
der
Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen die
betrieblichen
Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die
Teilnahme und die zeitliche
Lage
der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu
geben. Hält der Arbeitgeber die
betrieblichen
Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so
kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(7)
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des
Betriebsrats während seiner
regelmäßigen
Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei
Wochen zur Teilnahme an
Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten
Arbeitsbehörde des Landes nach
Beratung
mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
Arbeitgeberverbände als geeignet
anerkannt
sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für
Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines
Betriebsratsmitglieds
übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreter waren, auf vier
Wochen.
Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
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