|
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
36 Geschäftsordnung
Sonstige
Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer
schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
werden,
die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt.
zum
Inhaltsverzeichnis
|