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Seien wir realistisch,
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 36 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen
werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

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