Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
35 Aussetzung von Beschlüssen
(1)
Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
die Schwerbehindertenvertretung
einen
Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen der durch sie
vertretenen
Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von
einer Woche vom
Zeitpunkt
der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls
mit
Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.
(2)
Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu
beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt,
so
kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt
auch, wenn der erste Beschluss nur
unerheblich
geändert wird.
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